Mitwirkungsgremien
Stand August 2024
Informationen zum Thema Elternmitwirkung
Sie als Eltern können unsere Arbeit in der Schule auf vielfältige Art und Weise unterstützen.
1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG). Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen. Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen
schriftlich einzuladen.
2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an
der Klassenkonferenz teil. Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz sind alle Eltern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören bei unserer Schulgröße jeweils drei gewählte Vertretern der Schulpflegschaft und des Lehrerkollegiums an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
6. Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Angebot des neuen Portals „ElternMit- Wirkung“ der Qualitäts- und Unterstützungsagentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS) unter https://elternmitwirkung.nrw.de, und dort insbesondere auf der Unterseite „Elternqualifizierung“ unter https://elternmitwirkung.nrw.de/service/elternqualifizierung.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“ stehen auf der Internetseite unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
zur Verfügung.